Deutsches Institut für Bewertungssachverständige (IfBS)

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Zur erleichterten Übersicht der Änderungen der neuen ImmoWertV 2021 gegenüber der alten ImmoWertV 2010 haben wir Ihnen als Arbeitserleichterung eine Gegenüberstellung der bisherigen ImmoWertV 2010 zur neuen ImmoWertV 2021 erarbeitet. Die neue ImmoWertV ist bereits am 01.01.2022 in Kraft getreten. Diese Gegenüberstellung trägt die  Bezeichnung IfBS-Synopse 1 (siehe hierzu unten stehende IfBS-Synopse 1).

 

IfBS-Synopse 1 zur Reform des Wertermittlungsrechtes (Wertermittlungsverordnung 2021):
 ImmoWertV 2010 vs. ImmoWertV 2021,

 

Zur ImmoWertV 2021 gehören folgende Anlagen:

Anlage 1
 
(zu § 12 Absatz 5 Satz1) Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer
 
hier ab Seite 38
 
Anlage 2

 
(zu § 12 Absatz 5 Satz 1) Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen
 
hier ab Seite 39

 
Anlage 3
 
(zu § 12 Absatz 5 Satz 2) Modellansätze für Bewirtschaftungskosten
 
hier ab Seite 42
 

Anlage 4
 

(zu § 12 Absatz 5 Satz 3) Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)
 
hier ab Seite 45
 
Anlage 5
 
(zu § 12 Absatz 5 Satz 3) Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)
 

hier ab Seite 77

 

Des Weiteren erhalten Sie mit unserer IfBS-Synopse 2 aktuell eine synoptische Erläuterung der ImmoWertV 2021 durch die ImmoWertA.

 

IfBS-Synopse 2 aktuell: Synoptische Erläuterung der ImmoWertV 2021 durch die ImmoWertA
(ImmoWertA: ImmoWertV-Musteranwendungshinweise)  mit dem aktuellen Entwurfsstand vom 21.07.2023
(5. Entwurf)


Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die endgültige Fassung der ImmoWertA 2023 noch nicht vorliegt. Als Veröffentlichungstermin für die neue ImmoWertA 2023 ist der 21./22. September 2023 vorgesehen. Der 5. Entwurf der ImmoWertA ist aber die aktuellste Fassung.

Diese ImmoWertA sollte von den Anwendern der ImmoWertV 2021 unbedingt beachtet werden, denn sie gibt zur ImmoWertV 2021 weiterführende (Anwendungs)Hinweise.


Des Weiteren haben wir Ihnen noch eine 4. IfBS-Synopse aktuell erarbeitet: Sie zeigt Ihnen die ImmoWertA-Fassung vom 21.07.2023 im Vergleich zur Ursprungsfassung vom 22.12.2021.

 

IfBS-Synopse 4 aktuell - Synoptische Gegenüberstellung des Entwurfes der  ImmoWertA 2021 mit Stand vom 22.12.2021 zum
Entwurf der ImmoWertA 2021 mit Stand vom 03.05.2023

 

Die sich daraus ergebenden Veränderungen werden in Kürze erarbeitet und farblich markiert.

Außerdem hat der Bundesrat am 25.06.2021 folgende Entschließung beschlossen:

"

  1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) an die aktuellen Verhältnisse anzupassen sind. Das betrifft sowohl die Kostenkennwerte als auch die Relationen zu den Standardstufen. Die Beschreibung der Standardstufen ist zudem auf die Erfordernisse einer digitalen Datenerhebung auszurichten.
  2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die NHK 2010 zeitnah bis spätestens Ende 2024 zu überarbeiten.


Begründung:

Die Normalherstellungskosten bilden den Kern des Sachwertverfahrens, das die Immobilienwertermittlungsverordnung als ein Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken normiert. Die Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) wurden unverändert aus den Anlagen 1 und 2 der Sachwertrichtlinie in die Anlage 4 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV - BR-Drucksache 407/21) übernommen. Die NHK 2010 beruhen auf Daten, die vor dem Jahr 2005 erhoben wurden. Gerade in den vergangenen 20 Jahren haben sich die Anforderungen an die Errichtung von Gebäuden, zum Beispiel in energetischer Hinsicht, erheblich ver-ändert. Daher entsprechen die NHK 2010 nicht mehr den Marktverhältnissen und werden von der Fachwelt immer weniger akzeptiert. Im Rahmen der fachlichen und förmlichen Beteiligung haben daher sowohl die Länder als auch die Verbände die dringende Anregung vorgebracht, die NHK 2010 im Zuge des Verordnungsgebungsverfahrens zur ImmoWertV zeit-nah zu überarbeiten und marktgerecht auszugestalten. Zudem wurde vorge-schlagen, einen Automatismus zur regelmäßigen Aktualisierung der Normal-herstellungskosten, beispielsweise im fünf oder zehn Jahresrhythmus, in die ImmoWertV zu implementieren. Der Forderung der Länder und Verbände wurde jedoch seitens der Bundesregierung nicht nachgekommen; die Begründung zur ImmoWertV führt dazu lediglich aus, dass „eine Aktualisierung der NHK 2010 [...] im Anschluss an das Verordnungsgebungsverfahren geplant“ (vgl. BR-Drucksache 407/21, Seite 79) ist. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Normalherstellungskosten im Sachwertverfahren, ist eine zeitnahe Überarbeitung der NHK 2010 zwingend erforderlich."

 

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung
erforderlichen Daten - (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV 2021)

 

Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung
(ImmoWertV-Anwendungshinweise –ImmoWertA 2023) (Stand:21.07.2023)

 

 

 

 

 

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Kommentare

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